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Satzung für den Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e. V.
vom 5. Mai 1972 in der Fassung vom 22. Februar 1997
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen "Verband Holzindustrie und
Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e. V.". Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
- Sitz des Verbandes ist Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Verbandes ist die Wahrung, Förderung und
Vertretung der wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen und fachlichen
Belange der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung sowie verwandter
Industriezweige (Gesamtvertretung). Um diesen Zweck zu erreichen, hat
er
die wirtschaftspolitische Vertretung, d. h. a) die gemeinsamen
wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen seiner
Mitglieder gegenüber staatlichen
und kommunalen Behörden sowie
gegenüber allen sonstigen Stellen und Organisationen zu vertreten.
b) die Mitglieder in allen beruflichen und fachlichen Fragen auf dem
Gebiete der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
durch fachliche,
technische, arbeitswissenschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche
Informationen zu fördern,
und die sozialpolitische Vertretung, d. h.
c) die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den
Arbeitnehmern und ihren Zusammenschlüssen
wahrzunehmen, Tarifverträge
und sonstige Vereinbarungen abzuschließen,
d) an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und seine
Mitglieder bei Arbeitskämpfen durch den solidarischen
Zusammenhalt der
holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie finanziell und beratend zu
unterstützen,
e) seine Mitglieder auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialrechts zu
betreuen und deren Interessen gegenüber
Arbeits- und Sozialgerichten
wahrzunehmen.
- Zur Erreichung der Zwecke des Verbandes kann jede Mitgliederversammlung
Bestimmungen erlassen oder Einrichtungen schaffen, die für alle Mitglieder gleich dieser Satzung bindend sind, wenn
der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einladung bekanntgegeben
war und die Mehrheit der Mitglieder des Verbandes es beschließt.
- Der
Verband kann mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele
verfolgen, in Verbindung treten, ihre Mitgliedschaft erwerben oder sich
mit ihnen zusammenschließen.
- Der Verband kann räumlich und fachlich untergliedert werden.
- Der
Verband gehört auf Grund der ihn nach § 2 Ziff. 1 d) treffenden
Aufgaben einer Interessensgemeinschaft an, aus der ihm für sich und
seine Mitglieder gemäß der hierfür geltenden Regelungen, die
Bestandteile dieser Satzung sind, Rechte erwachsen sind und Pflichten
bestehen.
- Der Verband verfolgt keinen Erwerbszweck und unterhält auch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jedes Unternehmen (Einzelkaufmann,
Personengesellschaft oder juristische Person) der Holzindustrie und
Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industrien.
- Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen dieser
Industriezweige, deren Haupt- und Verwaltungssitz außerhalb des Landes
Hessen liegt, können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
- Branchenfremde
Unternehmen können mit ihren Nebenbetrieben oder selbständigen
Betriebsabteilungen, die der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
sowie verwandter Industrien zuzurechnen sind, Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft kann in einer der folgenden Formen gewählt werden:
– Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung,
– Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung.
Jedes Mitglied hat das Recht, von einer dieser Mitgliedschaften in die
andere zu wechseln. Die Mitglieder mit Verbandstarifbindung bilden eine
Tarifgemeinschaft. Für sie ist der Verband ermächtigt,
Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne
Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifverträgen nicht erfaßt.
- Unternehmen,
die ganz oder zum überwiegenden Teil zu anderen Wirtschaftszweigen
gehören und für die die Voraussetzungen der Gesamtvertretung nicht
gegeben sind, können zum Zwecke ihrer wirtschaftspolitischen Vertretung
Gastmitglied werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind unter Angabe der
Mitgliedschaftsform (§ 3 Ziff. 4 und 5) schriftlich bei der
Geschäftsführung des Verbandes einzureichen.
- Der Antragsteller hat dem Verband alle erforderlichen
Auskünfte über die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft zu
erteilen. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller binnen 2
Wochen den Beirat anrufen. Die Entscheidung des Beirats ist endgültig.
- Anträge
auf Wechsel der Mitgliedschaftsform (§ 3 Ziff. 4) sind schriftlich bei
der Geschäftsführung des Verbandes einzureichen. Wird dem Antrag
stattgegeben, erfolgt der Wechsel der Mitgliedschaftsform mit einer
Frist von einem Monat nach Zugang des Antrags. Im übrigen gilt das
Verfahren nach Ziff. 2.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder sind
berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand
des Verbandes zu stellen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Mitgliedschaft
Anspruch auf Auskünfte, Beratung und Wahrnehmung ihrer Interessen durch
den Verband nach seiner Zwecksetzung (§ 2).
- Die Inhaber der
Mitglieder – bei Personengesellschaften und juristischen Personen die
gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Vertreter – haben das
Recht, in den Vorstand, den Beirat oder die Ausschüsse des Verbandes
gewählt zu werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung sowie die im Rahmen der Satzung ergehenden Anweisungen des Verbandes einzuhalten,
b) den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
c) dem Verband Auskünfte zu erteilen, die er zur Förderung der Gesamtheit seiner Mitglieder benötigt. d)
den Abschluß von Tarifverträgen und sonstigen kollektiven
Vereinbarungen sozialpolitischer oder arbeitsrechtlicher Art,
die im
Gegensatz zu den vom Verband abgeschlossenen Tarifverträgen oder
Vereinbarungen stehen, ohne
Genehmigung des Verbandes zu unterlassen.
e) die Geschäftsführung des Verbandes sofort zu benachrichtigen, wenn
sie von einer Gewerkschaft oder einem
Betriebsrat zu Verhandlungen über
Lohn oder andere sozialrechtliche Fragen aufgefordert werden,
f) bei Arbeitskämpfen, bei ihrer Abwehr oder bei dem Ausgleich ihrer Folgen solidarisch zusammenzustehen,
g) die für die Beitragsbemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Beitrag auf Anforderung zu entrichten.
- Mitglieder
ohne Verbandstarifbindung nehmen am Verbandstarifgeschehen nicht teil.
Sie haben Anspruch auf Beratung, Mitwirkung und Vertretung durch den
Verband bei Abschluß eines Firmentarifvertrages.
§ 6 Beitragsregelung
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die
Aufgabenerfüllung des Verbandes entstehenden Kosten zu tragen. Zu
diesem Zweck werden Beiträge erhoben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag
und hierauf zu leistende Abschlagszahlungen werden vom Beirat aufgrund
einer von ihm beschlossenen und vom Vorstand gebilligten
Beitragsordnung festgesetzt.
- Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, werden
anteilmäßig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zum Beitrag
veranlagt.
- Ausscheidende Mitglieder haben den Beitrag für
das gesamte Jahr zu entrichten, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Für
besondere Aufgaben des Verbandes können Mittel durch Sonderumlagen
erhoben werden. Die Umlagen müssen von der Mitgliederversammlung
genehmigt werden.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) der Sozialpolitische Ausschuß,
e) der Geschäftsführer.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im
ersten Kalenderhalbjahr durch den Vorsitzenden einberufen werden. Die
Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen –
gerechnet von der Absendung der Einladung – unter Angabe von Ort, Zeit
und Tagesordnung.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) Entlastung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers,
c) Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl des Beirates,
e) Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Sozialpolitischen Ausschusses sowie seiner Mitglieder,
f) Bestellung der Rechnungsprüfer,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
Die Wahl nach Ziff. 2 e) erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder mit Verbandstarifbindung aus deren Reihen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können ohne
Einhaltung einer Einladungsfrist auf Beschluß des Vorstandes oder auf
Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden. Die
Einladung soll schriftlich, kann aber auch in dringenden Fällen auf
jedem anderen Weg erfolgen. Die Gründe der Einberufung sind
bekanntzugeben.
- Der
Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglieder – hat die Mitgliederversammlung zu leiten. Über die
Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und
vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
- Das Mitglied kann in der Mitgliederversammlung durch
a) den Inhaber des Unternehmens,
b) eine im Sinne des HGB vertretungsberechtigte Person,
c) einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angestellten oder
d) im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht
vertreten werden.
- Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Vertretungen auf sich vereinigen.
- Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Entsprechendes gilt für Gastmitglieder, wenn Beschlüsse nach § 2 Ziff.
1 a) und b) getroffen werden, im übrigen haben sie beratende Stimme.
- Bei
Abstimmungen über Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen hat jedes
Mitglied mit mehr als 50 Beschäftigten je angefangene weitere 50
Belegschaftsmitglieder eine Zusatzstimme. Bei der Errechnung der
Zusatzstimmen werden die von den Mitgliedern jeweils gemeldeten
Betriebsziffern des vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Die
Höchstzahl der Zusatzstimmen wird auf 10 Stimmen je Mitglied begrenzt.
- Bei
Abstimmungen über Beschlüsse zu Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen
haben nur die Mitglieder mit Verbandstarifbindung als Betroffene
Stimmrecht.
- Beschlüsse erfolgen durch einfache
Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen nach § 9 Ziff. 4
ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.
- Jede
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig für die Gegenstände der
Tagesordnung. Anträge aus Mitgliedskreisen, die eine Woche vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung eingehen, müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen begründet und unterschrieben
sein. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur
Beschluß gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes mit 3/4
Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen wird.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und
zweiten Stellvertreter und bis zu weiteren fünf Mitgliedern. Er wird
von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu
erfolgten Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner
Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues
Mitglied für die Restdauer der Amtsperiode zu wählen.
- Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB, wobei jeder von ihnen allein zur Vertretung des Verbandes
berechtigt ist.
- Der Vorsitzende leitet im Einvernehmen mit
dem Vorstand den Verband. Er führt bei Sitzungen des Vorstandes, des
Beirates oder der Mitgliederversammlung den Vorsitz; im
Verhinderungsfalle wird er durch seinen ersten oder zweiten
Stellvertreter vertreten. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern
des Vorstandes hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der
Vorstand ist das beschließende Organ des Verbandes für alle
Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Ihm
obliegt insbesondere
a) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes,
b) Aufnahme von neuen Mitgliedern,
c) Entscheidung über die Bildung von Fachgruppen und Sonderausschüssen,
d) Bestellung bzw. Entlassung des Geschäftsführers.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Entschließung kann
auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen, es sei denn, daß ein
Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
- In
wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorgelegt
werden sollten, deren Erledigung aber nicht bis zu ihrer Einberufung
aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu
handeln.
- Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzung des
Vorstandes teil und ist auch bei schriftlichen oder fernmündlichen
Beschlußfassungen zu hören.
- Über jede Vorstandssitzung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und
Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Über schriftlich oder
fernmündlich getroffene Entschließungen ist eine Protokollnotiz zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beirat
- Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes in allen
wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Fragen. Er beschließt den
Haushaltsplan für das jeweils laufende Jahr, setzt die Beitragsordnung
und den Schlüssel für den Mitgliedsbeitrag fest.
- Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Ihm
gehören kraft Amtes der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter sowie
der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses und die von den
Fachgruppen gewählten Obleute an.
- Die Amtszeit der
Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird einem Mitglied
des Beirates durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung das
Vertrauen vor Ablauf der Wahlperiode entzogen, so scheidet es aus dem
Beirat aus.
- Die Mitglieder des Beirates können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten lassen.
- Der
Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder vertreten
ist.
§ 12 Sozialpolitischer Ausschuß
- Die sozialpolitischen Aufgaben des Verbandes werden von dem
Sozialpolitischen Ausschuß wahrgenommen. Der Sozialpolitische Ausschuß
gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Sozialpolitische Ausschuß soll in angemessenem
Verhältnis Vertreter von Betrieben aller Größen unter Berücksichtigung
der regionalen und branchenmäßigen Gesichtspunkte umfassen. Er wird von
seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des
Vorstandes des Verbandes geleitet. Er setzt sich aus bis zu 24 Personen
zusammen. Seine Mitglieder müssen Inhaber, Mitinhaber oder leitende
Angestellte der Mitglieder mit Verbandstarifbindung sein.
- Der
Sozialpolitische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende des Ausschusses kann
die Zuziehung des Vorstandes und des Beirates oder eines der beiden
Gremien verlangen, wenn er es wegen der Bedeutung der zu entscheidenden
Sache für geboten erachtet. Das jeweils einberufene Gremium ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig.
- In
grundsätzlichen und schwerwiegenden sozial- und tarifpolitischen Fragen
kann der Sozialpolitische Ausschuß die Mitgliederversammlung um
Entscheidung anrufen.
- Der Vorsitzende des Sozialpolitischen
Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes führt die
Verhandlungen mit den Gewerkschaften über den Abschluß von
Verbandstarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen für die
Tarifgemeinschaft. Er ist gemeinsam mit dem Geschäftsführer zur
rechtsverbindlichen Unterzeichnung von Abschlüssen berechtigt.
§ 13 Fachgruppen und Sonderausschüsse
- Nach Bedarf können Fachgruppen für einzelne Sparten der
Holzindustrie und kunststoffverarbeitenden Industrie gebildet werden,
wenn dadurch die fachlichen Belange der einzelnen Sparten gefördert
werden können. Die Fachgruppen können einen Obmann wählen, der mit
seiner Wahl zugleich Mitglied des Beirats wird.
- Zur Bearbeitung von besonderen Angelegenheiten können
Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Tätigkeit obliegt der Aufsicht
des Vorstandes, Beschlüsse bedürfen seiner Zustimmung. Über jede
Sitzung des Sonderausschusses ist eine vom Versammlungsleiter und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnende Ergebnisniederschrift aufzunehmen.
§ 14 Der Geschäftsführer
-
Der Verband unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle unter Leitung des Geschäftsführers.
- Dem Geschäftsführer obliegt die Anstellung und Entlassung der
Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen des Haushaltsplanes. Soweit
es sich um die Einstellung seines Stellvertreters oder eines leitenden
Angestellten handelt, bedarf es des Einvernehmens des Vorsitzenden.
- Der Geschäftsführer übt die Geschäfte eigenverantwortlich unter
Wahrung der Satzung des Verbandes und Beachtung der Beschlüsse der
anderen Verbandsorgane aus. Er hat insbesondere die von der
Mitgliederversammlung und von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse
auszuführen. Hinsichtlich seiner Aufgabenstellung hat er
Vertretungsvollmacht im Sinne von § 30 BGB.
§ 15 Pflicht zur Verschwiegenheit
- Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind zur Verschwiegenheit
auch nach ihrem Ausscheiden aus ihren Ämtern über alle vertraulichen
Tatsachen, von denen sie in dieser Eigenschaft Kenntnis erlangt haben,
verpflichtet.
§ 16 Rechnungsprüfung
-
Der Jahresabschluß ist für jedes Geschäftsjahr dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Bericht über
Einnahmen und Ausgaben zu bestehen, die durch einen vereidigten
Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zu überprüfen sind. Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben aufgrund des vom
Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer erstellten Jahresprüfungsberichtes
die Angemessenheit der Ausgaben festzustellen und die Belege
stichprobenweise zu prüfen. Hierüber ist ein Prüfungsvermerk
anzufertigen.
§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit 6-monatiger
Kündigungsfrist zum Jahresende kündigen. Die Kündigung ist durch
eingeschriebenen Brief zu erklären.
- Der Vorstand kann aus folgenden Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen:
a) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Verbandes,
b) grobe Verletzung der Satzung,
c) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
d) sonstige wichtige Gründe, die eine weitere Zugehörigkeit dem Verband zum Schaden gereichen lassen.
- Das betroffene Mitglied ist vor seinem Ausschluß zu hören. Der
Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschlußbescheid kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen
Einspruch erheben und Antrag auf Entscheidung von Vorstand, Beirat und
Sozialpolitischem Ausschuß stellen. Wird der Ausschluß mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt, so kann das
Mitglied das Schiedsgericht anrufen.
- Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber
dem Verband und dem Verbandsvermögen. Das Ausscheiden befreit das
Mitglied nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen
gegenüber dem Verband.
§ 18 Schiedsgericht
- Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung und aus den auf
ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen ergeben, werden unter Ausschluß
des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden. Das
Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, ob die Satzung wirksam
zustandegekommen ist oder aus irgendeinem Grunde keine Rechtsgültigkeit
hat.
- Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes richten sich
nach der in der Anlage beigefügten Schiedsgerichtsordnung, die einen
Bestandteil dieser Satzung bildet.
- Der Anrufung des Schiedsgerichtes bedarf es nicht für die Einziehung der satzungsgemäß festgelegten Beitragsleistungen.
§ 19 Satzungsänderung und Auflösung
-
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausdrücklich hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden,
wenn mindestens die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Mitglieder
vertreten ist.
- Über die Verwendung des Vermögens des Verbandes wird zugleich mit der Entscheidung über die Auflösung Beschluß gefaßt.
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