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Satzung für den Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e. V.
vom 5. Mai 1972 in der Fassung vom 22. Februar 1997


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verband führt den Namen "Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.

  2. Sitz des Verbandes ist Wiesbaden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen und fachlichen Belange der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige (Gesamtvertretung). Um diesen Zweck zu erreichen, hat er

    die wirtschaftspolitische Vertretung, d. h.
    a) die gemeinsamen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen
        und kommunalen Behörden sowie gegenüber allen sonstigen Stellen und Organisationen zu vertreten.
    b) die Mitglieder in allen beruflichen und fachlichen Fragen auf dem Gebiete der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung
        durch fachliche, technische, arbeitswissenschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Informationen zu fördern,

    und die sozialpolitische Vertretung, d. h.
    c) die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Arbeitnehmern und ihren Zusammenschlüssen
        wahrzunehmen, Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen abzuschließen,
    d) an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und seine Mitglieder bei Arbeitskämpfen durch den solidarischen
        Zusammenhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie finanziell und beratend zu unterstützen,
    e) seine Mitglieder auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialrechts zu betreuen und deren Interessen gegenüber
        Arbeits- und Sozialgerichten wahrzunehmen.

  2. Zur Erreichung der Zwecke des Verbandes kann jede Mitgliederversammlung Bestimmungen erlassen oder Einrichtungen schaffen, die für alle Mitglieder gleich dieser Satzung bindend sind, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einladung bekanntgegeben war und die Mehrheit der Mitglieder des Verbandes es beschließt.

  3. Der Verband kann mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, in Verbindung treten, ihre Mitgliedschaft erwerben oder sich mit ihnen zusammenschließen.

  4. Der Verband kann räumlich und fachlich untergliedert werden.

  5. Der Verband gehört auf Grund der ihn nach § 2 Ziff. 1 d) treffenden Aufgaben einer Interessensgemeinschaft an, aus der ihm für sich und seine Mitglieder gemäß der hierfür geltenden Regelungen, die Bestandteile dieser Satzung sind, Rechte erwachsen sind und Pflichten bestehen.

  6. Der Verband verfolgt keinen Erwerbszweck und unterhält auch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied werden kann jedes Unternehmen (Einzelkaufmann, Personengesellschaft oder juristische Person) der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industrien.

  2. Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen dieser Industriezweige, deren Haupt- und Verwaltungssitz außerhalb des Landes Hessen liegt, können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.

  3. Branchenfremde Unternehmen können mit ihren Nebenbetrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen, die der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industrien zuzurechnen sind, Mitglied werden.

  4. Die Mitgliedschaft kann in einer der folgenden Formen gewählt werden:

    – Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung,
    – Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung.

    Jedes Mitglied hat das Recht, von einer dieser Mitgliedschaften in die andere zu wechseln. Die Mitglieder mit Verbandstarifbindung bilden eine Tarifgemeinschaft. Für sie ist der Verband ermächtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifverträgen nicht erfaßt.

  5. Unternehmen, die ganz oder zum überwiegenden Teil zu anderen Wirtschaftszweigen gehören und für die die Voraussetzungen der Gesamtvertretung nicht gegeben sind, können zum Zwecke ihrer wirtschaftspolitischen Vertretung Gastmitglied werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind unter Angabe der Mitgliedschaftsform (§ 3 Ziff. 4 und 5) schriftlich bei der Geschäftsführung des Verbandes einzureichen.

  2. Der Antragsteller hat dem Verband alle erforderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft zu erteilen. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller binnen 2 Wochen den Beirat anrufen. Die Entscheidung des Beirats ist endgültig.

  3. Anträge auf Wechsel der Mitgliedschaftsform (§ 3 Ziff. 4) sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Verbandes einzureichen. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt der Wechsel der Mitgliedschaftsform mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrags. Im übrigen gilt das Verfahren nach Ziff. 2.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand des Verbandes zu stellen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf Auskünfte, Beratung und Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verband nach seiner Zwecksetzung (§ 2).

  3. Die Inhaber der Mitglieder – bei Personengesellschaften und juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Vertreter – haben das Recht, in den Vorstand, den Beirat oder die Ausschüsse des Verbandes gewählt zu werden.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Satzung sowie die im Rahmen der Satzung ergehenden Anweisungen des Verbandes einzuhalten,
    b) den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
    c) dem Verband Auskünfte zu erteilen, die er zur Förderung der Gesamtheit seiner Mitglieder benötigt.
    d) den Abschluß von Tarifverträgen und sonstigen kollektiven Vereinbarungen sozialpolitischer oder arbeitsrechtlicher Art,
        die im Gegensatz zu den vom Verband abgeschlossenen Tarifverträgen oder Vereinbarungen stehen, ohne
        Genehmigung des Verbandes zu unterlassen.
    e) die Geschäftsführung des Verbandes sofort zu benachrichtigen, wenn sie von einer Gewerkschaft oder einem
        Betriebsrat zu Verhandlungen über Lohn oder andere sozialrechtliche Fragen aufgefordert werden,
    f) bei Arbeitskämpfen, bei ihrer Abwehr oder bei dem Ausgleich ihrer Folgen solidarisch zusammenzustehen,
    g) die für die Beitragsbemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Beitrag auf Anforderung zu entrichten.

  5. Mitglieder ohne Verbandstarifbindung nehmen am Verbandstarifgeschehen nicht teil. Sie haben Anspruch auf Beratung, Mitwirkung und Vertretung durch den Verband bei Abschluß eines Firmentarifvertrages.

§ 6 Beitragsregelung
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Aufgabenerfüllung des Verbandes entstehenden Kosten zu tragen. Zu diesem Zweck werden Beiträge erhoben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und hierauf zu leistende Abschlagszahlungen werden vom Beirat aufgrund einer von ihm beschlossenen und vom Vorstand gebilligten Beitragsordnung festgesetzt.

  2. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, werden anteilmäßig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zum Beitrag veranlagt.

  3. Ausscheidende Mitglieder haben den Beitrag für das gesamte Jahr zu entrichten, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Für besondere Aufgaben des Verbandes können Mittel durch Sonderumlagen erhoben werden. Die Umlagen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 7 Organe des Verbandes


        Die Organe des Verbandes sind:
        a) die Mitgliederversammlung,
        b) der Vorstand,
        c) der Beirat,
        d) der Sozialpolitische Ausschuß,
        e) der Geschäftsführer.


§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr durch den Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen – gerechnet von der Absendung der Einladung – unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
    b) Entlastung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers,
    c) Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
    d) Wahl des Beirates,
    e) Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Sozialpolitischen Ausschusses sowie seiner Mitglieder,
    f) Bestellung der Rechnungsprüfer,
    g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
    Die Wahl nach Ziff. 2 e) erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder mit Verbandstarifbindung aus deren Reihen.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einladungsfrist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung soll schriftlich, kann aber auch in dringenden Fällen auf jedem anderen Weg erfolgen. Die Gründe der Einberufung sind bekanntzugeben.

  4. Der Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglieder – hat die Mitgliederversammlung zu leiten. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
  1. Das Mitglied kann in der Mitgliederversammlung durch
    a) den Inhaber des Unternehmens,
    b) eine im Sinne des HGB vertretungsberechtigte Person,
    c) einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angestellten oder
    d) im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht
    vertreten werden.

  2. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Vertretungen auf sich vereinigen.

  3. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Entsprechendes gilt für Gastmitglieder, wenn Beschlüsse nach § 2 Ziff. 1 a) und b) getroffen werden, im übrigen haben sie beratende Stimme.

  4. Bei Abstimmungen über Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen hat jedes Mitglied mit mehr als 50 Beschäftigten je angefangene weitere 50 Belegschaftsmitglieder eine Zusatzstimme. Bei der Errechnung der Zusatzstimmen werden die von den Mitgliedern jeweils gemeldeten Betriebsziffern des vorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Die Höchstzahl der Zusatzstimmen wird auf 10 Stimmen je Mitglied begrenzt.

  5. Bei Abstimmungen über Beschlüsse zu Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen haben nur die Mitglieder mit Verbandstarifbindung als Betroffene Stimmrecht.

  6. Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Beschlüssen nach § 9 Ziff. 4 ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.

  7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig für die Gegenstände der Tagesordnung. Anträge aus Mitgliedskreisen, die eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen begründet und unterschrieben sein. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur Beschluß gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes mit 3/4 Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen wird.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter und bis zu weiteren fünf Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu erfolgten Neuwahl im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die Restdauer der Amtsperiode zu wählen.

  3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt ist.

  4. Der Vorsitzende leitet im Einvernehmen mit dem Vorstand den Verband. Er führt bei Sitzungen des Vorstandes, des Beirates oder der Mitgliederversammlung den Vorsitz; im Verhinderungsfalle wird er durch seinen ersten oder zweiten Stellvertreter vertreten. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.

  5. Der Vorstand ist das beschließende Organ des Verbandes für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere
    a) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Verbandes,
    b) Aufnahme von neuen Mitgliedern,
    c) Entscheidung über die Bildung von Fachgruppen und Sonderausschüssen,
    d) Bestellung bzw. Entlassung des Geschäftsführers.

  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Entschließung kann auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen, es sei denn, daß ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

  7. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollten, deren Erledigung aber nicht bis zu ihrer Einberufung aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.

  8. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzung des Vorstandes teil und ist auch bei schriftlichen oder fernmündlichen Beschlußfassungen zu hören.

  9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Über schriftlich oder fernmündlich getroffene Entschließungen ist eine Protokollnotiz zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beirat
  1. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes in allen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Fragen. Er beschließt den Haushaltsplan für das jeweils laufende Jahr, setzt die Beitragsordnung und den Schlüssel für den Mitgliedsbeitrag fest.

  2. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Ihm gehören kraft Amtes der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter sowie der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses und die von den Fachgruppen gewählten Obleute an.

  3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird einem Mitglied des Beirates durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung das Vertrauen vor Ablauf der Wahlperiode entzogen, so scheidet es aus dem Beirat aus.

  4. Die Mitglieder des Beirates können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten lassen.

  5. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder vertreten ist.

§ 12 Sozialpolitischer Ausschuß
  1. Die sozialpolitischen Aufgaben des Verbandes werden von dem Sozialpolitischen Ausschuß wahrgenommen. Der Sozialpolitische Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der Sozialpolitische Ausschuß soll in angemessenem Verhältnis Vertreter von Betrieben aller Größen unter Berücksichtigung der regionalen und branchenmäßigen Gesichtspunkte umfassen. Er wird von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes des Verbandes geleitet. Er setzt sich aus bis zu 24 Personen zusammen. Seine Mitglieder müssen Inhaber, Mitinhaber oder leitende Angestellte der Mitglieder mit Verbandstarifbindung sein.

  3. Der Sozialpolitische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende des Ausschusses kann die Zuziehung des Vorstandes und des Beirates oder eines der beiden Gremien verlangen, wenn er es wegen der Bedeutung der zu entscheidenden Sache für geboten erachtet. Das jeweils einberufene Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig.

  4. In grundsätzlichen und schwerwiegenden sozial- und tarifpolitischen Fragen kann der Sozialpolitische Ausschuß die Mitgliederversammlung um Entscheidung anrufen.

  5. Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes führt die Verhandlungen mit den Gewerkschaften über den Abschluß von Verbandstarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen für die Tarifgemeinschaft. Er ist gemeinsam mit dem Geschäftsführer zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung von Abschlüssen berechtigt.

§ 13 Fachgruppen und Sonderausschüsse
  1. Nach Bedarf können Fachgruppen für einzelne Sparten der Holzindustrie und kunststoffverarbeitenden Industrie gebildet werden, wenn dadurch die fachlichen Belange der einzelnen Sparten gefördert werden können. Die Fachgruppen können einen Obmann wählen, der mit seiner Wahl zugleich Mitglied des Beirats wird.

  2. Zur Bearbeitung von besonderen Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden. Ihre Tätigkeit obliegt der Aufsicht des Vorstandes, Beschlüsse bedürfen seiner Zustimmung. Über jede Sitzung des Sonderausschusses ist eine vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnende Ergebnisniederschrift aufzunehmen.

§ 14 Der Geschäftsführer
  1. Der Verband unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle unter Leitung des Geschäftsführers.

  2. Dem Geschäftsführer obliegt die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen des Haushaltsplanes. Soweit es sich um die Einstellung seines Stellvertreters oder eines leitenden Angestellten handelt, bedarf es des Einvernehmens des Vorsitzenden.

  3. Der Geschäftsführer übt die Geschäfte eigenverantwortlich unter Wahrung der Satzung des Verbandes und Beachtung der Beschlüsse der anderen Verbandsorgane aus. Er hat insbesondere die von der Mitgliederversammlung und von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse auszuführen. Hinsichtlich seiner Aufgabenstellung hat er Vertretungsvollmacht im Sinne von § 30 BGB.

§ 15 Pflicht zur Verschwiegenheit
  1. Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind zur Verschwiegenheit auch nach ihrem Ausscheiden aus ihren Ämtern über alle vertraulichen Tatsachen, von denen sie in dieser Eigenschaft Kenntnis erlangt haben, verpflichtet.

§ 16 Rechnungsprüfung
  1. Der Jahresabschluß ist für jedes Geschäftsjahr dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

  2. Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Bericht über Einnahmen und Ausgaben zu bestehen, die durch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zu überprüfen sind. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben aufgrund des vom Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer erstellten Jahresprüfungsberichtes die Angemessenheit der Ausgaben festzustellen und die Belege stichprobenweise zu prüfen. Hierüber ist ein Prüfungsvermerk anzufertigen.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende kündigen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

  2. Der Vorstand kann aus folgenden Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen:
    a) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Verbandes,
    b) grobe Verletzung der Satzung,
    c) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
    d) sonstige wichtige Gründe, die eine weitere Zugehörigkeit dem Verband zum Schaden gereichen lassen.

  3. Das betroffene Mitglied ist vor seinem Ausschluß zu hören. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbescheid kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben und Antrag auf Entscheidung von Vorstand, Beirat und Sozialpolitischem Ausschuß stellen. Wird der Ausschluß mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt, so kann das Mitglied das Schiedsgericht anrufen.

  4. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verband und dem Verbandsvermögen. Das Ausscheiden befreit das Mitglied nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 18 Schiedsgericht
  1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung und aus den auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen ergeben, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, ob die Satzung wirksam zustandegekommen ist oder aus irgendeinem Grunde keine Rechtsgültigkeit hat.

  2. Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes richten sich nach der in der Anlage beigefügten Schiedsgerichtsordnung, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet.

  3. Der Anrufung des Schiedsgerichtes bedarf es nicht für die Einziehung der satzungsgemäß festgelegten Beitragsleistungen.

§ 19 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Mitglieder vertreten ist.

  3. Über die Verwendung des Vermögens des Verbandes wird zugleich mit der Entscheidung über die Auflösung Beschluß gefaßt.





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